Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Jahr 2020 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes -GrStG- vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt -BGBl. I, S. 965, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.11.2019, BGBl. I, S. 1875) die Grundsteuer für das Jahr 2021 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021 erhalten, im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten haben. Für sie treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird vorbehaltlich anderer getroffener Regelungen zu je ¼ ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2021 fällig.
Grundsteuerfestsetzung 2021.pdf